MVJstories

MVJstories ist ein Blog, auf dem eine kleine Gruppe junger Schriftsteller Auszüge aus ihren Werken veröffentlicht. Feedback ist ausdrücklich erwünscht. Und nun viel Spaß beim lesen!

Mittwoch, 27. Mai 2015

Der Westernheld

Ein Westernheld kam aus dem Keller,
In die Bar und zerschoss alle Teller
      Er schoss noch vor seinem Schatten
      Doch wurde bestattet
Denn der Barkeeper, der schoss noch schneller

Donnerstag, 21. Mai 2015

Artikel 20 der TPD (Tobacco Products Directive) - wieso, weshalb, warum

Nach zahlreichen Versuchen, die E-Zigarette vom Markt zu drängen, bekommt sie nun endlich einen eigenen Artikel in den Tabakproduktrichtlinien.
Spätestens hier sollte jeder Dampfer skeptisch werden. Dampfen wir denn nicht um unseren Tabakkonsum zu minimieren oder gar komplett von der Zigarette los zu kommen?
Nun gut, es wird ja auch von verwandten Erzeugnissen gesprochen. Wenn man die Tatsache bedenkt, dass das Prinzip beim dampfen ja im Grunde das gleiche ist wie beim rauchen, lass ich das auch durchgehen.
So dieser Artikel mit der Nummer 20 soll nun also unsere geliebten Dampfgeräte behandeln. Und, mein Gott, sich da durch zu finden ist echt nicht ohne. Da frag ich mich glatt, ob Milchprodukte Hersteller auch solche Richtlinien haben.
Ich tu jetzt mal mein bestes, den Artikel zu reflektieren.

Zunächst sollen sämtliche Hersteller und Importeure bestimmte Angaben zu ihrem Produkt machen. In Zukunft wird auf unseren Liquids also folgendes draufstehe:

Herstellername
Adresse
Telefonnummer

Inhaltsstoffe:
Propylenglycol 0,05 ml
Pflanzlichen Glyzerin 0,04 ml
Aromastoffe 0,01 ml
Nikotin 6mg/ml

ACHTUNG: Das Produkt kann Spuren von Wasser enthalten.

Weiterhin werden wir eine Beschreibung des Herstellungsprozesses finden und eine Erklärung dazu, dass der Hersteller die Verantwortung für Qualität und Sicherheit übernimmt.

Damit aber noch nicht genug was jetzt noch fehlt ist eine Erklärung der Öffnungs- und Nachfüllmechanismen. Und das bedeutet: BILDER! Wir alle lieben diese kleinen Bilder mit angedeuteten Händen, diversen Pfeilen und etwas, was möglicherweise unser Produkt sein könnte. Egal wie herum man es auch dreht, das Bild scheint immer verkehrt herum zu sein.
Nicht zu vergessen, ist dabei der Pfeil, der auf den Deckel weist, mit dem Hinweis: Hier Öffnen

Ich denke, alle wissen wie groß so ein Liquidfläschchen ist. Für alle die es nicht wissen, sie sind von der beschreibbaren Oberfläche her vielleicht so groß wie eine Handelsübliche AA Batterie, Sollen nun aber so viele Informationen fassen, wie eine Zigarettenschachtel. Wir dürfen uns den Text also etwa so vorstellen:

Herstellername
Adresse
Telefonnummer

Inhaltsstoffe:
Propylenglycol 0,05 ml
Pflanzlichen Glyzerin 0,04 ml
Aromastoffe 0,01 ml
Nikotin 6mg/ml

ACHTUNG:
Das Produkt kann Spuren von Wasser enthalten.

Zum Glück gibt es die Möglichkeit auf dem Rechner näher heran zu zoomen.

Soweit klingt es ja noch nicht ganz so dramatisch. Für uns einfache Verbraucher ohnehin. Wer liest sich denn das schon durch.

Nun steht aber weiter im Artikel 20 unter Absatz 2:

Die Mitgliedstaaten können bei den Herstellern und Importeuren von Tabakerzeugnissen für die Entgegennahme, Speicherung, Handhabung und Analyse der Informationen, die ihnen vorgelegt werden, angemessene Gebühren erheben.“

Wir dürfen also definitiv mit steigenden Preisen rechnen. So hat unsere liebe Politik es also doch geschafft, uns für den Konsum Geld aus der Tasche zu ziehen.
Was? Nein! Die Gebühren werden doch von den Herstellern verlangt.
Tja und wer darf diese Verluste bei den Herstellern ausgleichen? Der arme kleine Endverdampfer.

Der Absatz 3 behandelt dann einige vielleicht sinnvolle aber dennoch bereits zutreffende Dinge wie Unzugänglichkeit für Kinder oder die Höchstmenge an Nikotin.
Einen Punkt fand ich persönlich aber ganz amüsant. Es handelt sich um den Punkt mit dem Namen e, nach dem außer Nikotin keine Inhaltsstoffe enthalten sein dürfen, die ein Gesundheitsrisiko darstellen.
Gibt es einen ähnlichen Punkt auch für herkömmliche Zigaretten?

Interessant ist dann noch, dass nikotinhaltige Flüssigkeiten nur in Mengen von höchstens 10 ml vertrieben werden dürfen. Damit bleibt nicht einmal mehr die Möglichkeit einfach die Liquids in größeren Mengen zu verkaufen um den Text unterzukriegen.

Absatz 4 umfasst 3 Unterpunkte. Während Unterpunkt b die Inhaltsstoffe und dazu zu machende Angaben näher erläutert, fordert der Unterpunkt a einen Beipackzettel.
Da ist der beliebte Satz:
Zu Risiken und Nebenwirkungen lesen Sie die Packungsbeilage und fragen Sie ihren Arzt oder Apotheker.“
gar nicht mehr so fern.

Liebe Politik: Noch mehr Papier? Echt jetzt? Haben wir nicht schon genug mit unseren Verträgen, Infoblättern, Kontoauszügen und was-weiß-ich was noch?

Nun gut so ein Beipackzettel kann immer noch eine schöne Klolektüre sein und am ende sogar noch als Klopapier recycelt werden.

Wo auf unserem (ja lediglich 10 ml umfassenden) Liquid noch der in Unterpunkt b genannte Satz:
Dieses Produkt enthält Nikotin: einen Stoff, der sehr stark abhängig macht."
seinen Platz finden soll, weiß ich so spontan auch nicht.

Aber einen Moment. Es waren doch drei Punkte, was bedeutet, dass hier eindeutig ein c fehlt!

Dieser verlorene Punkt c, sagt nun, dass die Warnhinweise den Anforderungen von Artikel 12, Absatz 2 entsprechen müssen.
Diesen 2. Artikel des 12 Artikels habe ich doch direkt einmal interviewt. Im folgenden findet ihr einen Ausschnitt aus diesem Interview.

Ich: So, Sie sind der Artikel 2 des Artikels 12 der Tabakrichtlinien. Erklären Sie doch den Lesern einmal, womit Sie sich genau befassen.
Artikel 12, Absatz 2: Also, der interessanteste Punkt ist möglichweise, dass der Warnhinweis 30 % der Packungsfläche betragen muss.
Ich: Aber bei diesen kleinen Flaschen ist doch so schon kaum Fläche. Wenn nun noch 30 % davon Warnhinweis sind, dann kann man den ganzen Rest ja gar nicht mehr lesen.
Artikel 12, Absatz 2: Das fällt nicht in meinen Zuständigkeitsbereich.

Ihr habt es gelesen. So sieht es aus mit den Warnhinweisen. Aber hey, sollen sich die Hersteller drum kümmern.

Absatz 5 verbietet nun in 5 Unterpunkten die Werbung für E-Zigaretten.
Ich muss sagen, dass ich diesen Punkt voll und ganz unterstütze. Noch mehr Werbung und nicht genügend Werbefläche. Das kann doch nur bedeuten, dass eventuelle Werbung für E-Zigaretten die Zigarettenwerbung vertrieben hätte. Ich dulde in diesem Land keine Diskriminierung von Werbung.
Ein Reallife-Add-Blocker wäre mal interessant. Es gäbe so viele leere Flächen in diesem Land.

Absatz 6 verweist auf Artikel 18, welcher im Grunde den Export regelt. Damit sind wir nicht betroffen und um meinen Kommentar nicht in die Länge zu ziehen, spare ich mir diesen auch.

Die Absätze 7 – 13 behandeln nun noch diverse rechtliche und organisationstechnische Dinge. Den Sinn dieser vermag ich nicht ganz zu erfassen. Wenn es euch interssiert, lest euch den Artikel durch:



Ebenfalls interessant ist diese Anfechtungsklage. Schaut also auch hier einmal vorbei:



Das war es nun von meiner Seite. Nun steht es euch frei, euch selbstständig weiter zu bilden.



Victor Ian Clockwork

Dienstag, 19. Mai 2015

Die Maden

Es waren einmal ein paar Maden
Die wollten im Swimmingpool baden
      doch stellten sie fest
      es war ein Vogelnest
Jetzt sind sie in des Vogels Magen



Victor Ian Clockwork