Nach zahlreichen Versuchen, die E-Zigarette vom Markt zu drängen, bekommt sie nun endlich einen
eigenen Artikel in den Tabakproduktrichtlinien.
Spätestens
hier sollte jeder Dampfer skeptisch werden. Dampfen wir denn nicht um
unseren Tabakkonsum zu minimieren oder gar komplett von der Zigarette
los zu kommen?
Nun
gut, es wird ja auch von verwandten Erzeugnissen
gesprochen. Wenn man die Tatsache bedenkt, dass das Prinzip beim
dampfen ja im Grunde das gleiche ist wie beim rauchen, lass ich das
auch durchgehen.
So
dieser Artikel mit der Nummer 20 soll nun also unsere geliebten Dampfgeräte behandeln. Und, mein Gott, sich da durch zu finden ist echt
nicht ohne. Da frag ich mich glatt, ob Milchprodukte Hersteller auch
solche Richtlinien haben.
Ich
tu jetzt mal mein bestes, den Artikel zu reflektieren.
Zunächst
sollen sämtliche Hersteller und Importeure bestimmte Angaben zu
ihrem Produkt machen. In Zukunft wird auf unseren Liquids also
folgendes draufstehe:
Herstellername
Adresse
Telefonnummer
Inhaltsstoffe:
Propylenglycol
0,05 ml
Pflanzlichen
Glyzerin 0,04 ml
Aromastoffe
0,01 ml
Nikotin
6mg/ml
ACHTUNG:
Das Produkt kann Spuren von Wasser enthalten.
Weiterhin
werden wir eine Beschreibung des Herstellungsprozesses finden und
eine Erklärung dazu, dass der Hersteller die Verantwortung für
Qualität und Sicherheit übernimmt.
Damit
aber noch nicht genug was jetzt noch fehlt ist eine Erklärung der
Öffnungs- und Nachfüllmechanismen. Und das bedeutet: BILDER! Wir
alle lieben diese kleinen Bilder mit angedeuteten Händen, diversen
Pfeilen und etwas, was möglicherweise unser Produkt sein könnte.
Egal wie herum man es auch dreht, das Bild scheint immer verkehrt
herum zu sein.
Nicht
zu vergessen, ist dabei der Pfeil, der auf den Deckel weist, mit dem
Hinweis: Hier Öffnen
Ich
denke, alle wissen wie groß so ein Liquidfläschchen ist. Für alle
die es nicht wissen, sie sind von der beschreibbaren Oberfläche her
vielleicht so groß wie eine Handelsübliche AA Batterie, Sollen nun
aber so viele Informationen fassen, wie eine Zigarettenschachtel. Wir
dürfen uns den Text also etwa so vorstellen:
Herstellername
Adresse
Telefonnummer
Inhaltsstoffe:
Propylenglycol 0,05 ml
Pflanzlichen Glyzerin 0,04 ml
Aromastoffe 0,01 ml
Nikotin 6mg/ml
ACHTUNG:
Das Produkt kann Spuren von
Wasser enthalten.
Zum Glück gibt es die
Möglichkeit auf dem Rechner näher heran zu zoomen.
Soweit klingt es ja
noch nicht ganz so dramatisch. Für uns einfache Verbraucher ohnehin.
Wer liest sich denn das schon durch.
Nun steht aber weiter
im Artikel 20
unter Absatz 2:
„Die Mitgliedstaaten können bei den Herstellern
und Importeuren von Tabakerzeugnissen für die Entgegennahme,
Speicherung, Handhabung und Analyse der Informationen, die ihnen
vorgelegt werden, angemessene Gebühren erheben.“
Wir dürfen also
definitiv mit steigenden Preisen rechnen. So hat unsere liebe Politik
es also doch geschafft, uns für den Konsum Geld aus der Tasche zu
ziehen.
Was? Nein! Die Gebühren
werden doch von den Herstellern verlangt.
Tja und wer darf diese
Verluste bei den Herstellern ausgleichen? Der arme kleine
Endverdampfer.
Der Absatz
3 behandelt dann einige
vielleicht sinnvolle aber dennoch bereits zutreffende Dinge wie
Unzugänglichkeit für Kinder oder die Höchstmenge an Nikotin.
Einen Punkt fand ich
persönlich aber ganz amüsant. Es handelt sich um den Punkt mit dem
Namen e,
nach dem außer Nikotin keine Inhaltsstoffe enthalten sein dürfen,
die ein Gesundheitsrisiko darstellen.
Gibt es einen ähnlichen
Punkt auch für herkömmliche Zigaretten?
Interessant ist dann
noch, dass nikotinhaltige Flüssigkeiten nur in Mengen von höchstens
10 ml vertrieben werden dürfen. Damit bleibt nicht einmal mehr die
Möglichkeit einfach die Liquids in größeren Mengen zu verkaufen um
den Text unterzukriegen.
Absatz 4
umfasst 3 Unterpunkte. Während Unterpunkt b
die Inhaltsstoffe und dazu zu machende Angaben näher erläutert,
fordert der Unterpunkt a
einen Beipackzettel.
Da ist der beliebte
Satz:
„Zu Risiken und
Nebenwirkungen lesen Sie die Packungsbeilage und fragen Sie ihren
Arzt oder Apotheker.“
gar nicht mehr so fern.
Liebe
Politik: Noch mehr Papier? Echt jetzt? Haben wir nicht schon genug
mit unseren Verträgen, Infoblättern, Kontoauszügen und
was-weiß-ich was noch?
Nun gut so ein
Beipackzettel kann immer noch eine schöne Klolektüre sein und am
ende sogar noch als Klopapier recycelt werden.
Wo
auf unserem (ja lediglich 10 ml umfassenden) Liquid noch der in
Unterpunkt b
genannte Satz:
„Dieses
Produkt enthält Nikotin: einen Stoff, der sehr stark abhängig
macht."
seinen
Platz finden soll, weiß ich so spontan auch nicht.
Aber
einen Moment. Es waren doch drei Punkte, was bedeutet, dass hier
eindeutig ein c
fehlt!
Dieser
verlorene Punkt c,
sagt nun, dass die Warnhinweise den Anforderungen von Artikel
12, Absatz
2 entsprechen
müssen.
Diesen
2. Artikel des 12 Artikels habe ich doch direkt einmal interviewt. Im
folgenden findet ihr einen Ausschnitt aus diesem Interview.
Ich:
So,
Sie sind der Artikel 2 des Artikels 12 der Tabakrichtlinien. Erklären
Sie doch den Lesern einmal, womit Sie sich genau befassen.
Artikel
12, Absatz 2:
Also, der interessanteste Punkt ist möglichweise, dass der
Warnhinweis 30 % der Packungsfläche betragen muss.
Ich:
Aber
bei diesen kleinen Flaschen ist doch so schon kaum Fläche. Wenn nun
noch 30 % davon Warnhinweis sind, dann kann man den ganzen Rest ja
gar nicht mehr lesen.
Artikel
12, Absatz 2:
Das fällt nicht in meinen Zuständigkeitsbereich.
Ihr
habt es gelesen. So sieht es aus mit den Warnhinweisen. Aber hey,
sollen sich die Hersteller drum kümmern.
Absatz
5
verbietet nun in 5 Unterpunkten die Werbung für E-Zigaretten.
Ich
muss sagen, dass ich diesen Punkt voll und ganz unterstütze. Noch
mehr Werbung und nicht genügend Werbefläche. Das kann doch nur
bedeuten, dass eventuelle Werbung für E-Zigaretten die
Zigarettenwerbung vertrieben hätte. Ich dulde in diesem Land keine
Diskriminierung von Werbung.
Ein
Reallife-Add-Blocker wäre mal interessant. Es gäbe so viele leere
Flächen in diesem Land.
Absatz
6
verweist auf Artikel
18,
welcher im Grunde den Export regelt. Damit sind wir nicht betroffen
und um meinen Kommentar nicht in die Länge zu ziehen, spare ich mir
diesen auch.
Die
Absätze 7 – 13
behandeln nun noch diverse rechtliche und organisationstechnische
Dinge. Den Sinn dieser vermag ich nicht ganz zu erfassen. Wenn es
euch interssiert, lest euch den Artikel durch:
Ebenfalls
interessant ist diese Anfechtungsklage. Schaut also auch hier einmal
vorbei:
Das
war es nun von meiner Seite. Nun steht es euch frei, euch
selbstständig weiter zu bilden.
Victor Ian Clockwork